Autoversicherung kündigen

Es gibt verschiedene Gründe, warum Versicherungsnehmer die eigene Autoversicherung kündigen möchten. Zum einen lassen sich durch einen Wechsel der KFZ Versicherung unter Umständen mehrere hundert Euro pro Jahr einsparen oder es gibt bei einem anderen Anbieter für dieselbe Prämie die wesentlich besseren Leistungen. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Versicherte mit den Leistungen und dem Service ihrer Assekuranz ganz einfach unzufrieden sind. Wer seine Autoversicherung kündigen möchte, dem stehen hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Kündigung zum Ende der Laufzeit

Versicherte können ihre Autoversicherung immer zum Ende der Vertragslaufzeit regulär kündigen. Bei Versicherungsverträgen zur KFZ-Versicherung handelt es sich in den meisten Fällen um Jahresverträge, welche zum 31. Dezember eines Jahres gelten. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertrag innerhalb des Jahres abgeschlossen wurde. Die Laufzeit verkürzt sich dann im ersten Jahr entsprechend. Daraus ergibt sich, dass ein Kündigungsschreiben spätestens zum 30. November bei der jeweiligen Gesellschaft vorliegen muss. Wird diese Frist versäumt, dann verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. In einigen Fällen besitzen Verträge auch ein unterjähriges Versicherungsende. Das genaue Ende der Laufzeit kann der aktuellen Versicherungspolice entnommen werden.

Kündigung bei Änderung der Regionalklasse

Die einzelnen Zulassungsbezirke werden jedes Jahr in verschiedene Regionalklassen eingestuft. Die Einteilung erfolgt dabei aufgrund der Unfallhäufigkeit, der Straßenverhältnisse sowie der Anzahl der angemeldeten Fahrzeuge. Kommt es aufgrund einer Änderung der Regionalklasse zu einem höheren Beitrag, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Einzige Ausnahme ist eine Änderung aufgrund eines Umzugs des Versicherungsnehmers in einen Zulassungsbezirk mit höherer Regionalklasse. In diesem Fall gilt das Sonderkündigungsrecht nicht.

Kündigung bei Änderung der Typklasse

Analog zu den Zulassungsbezirken werden auch die Fahrzeugmodelle in Typklassen zusammengefasst. Die Einteilung erfolgt aufgrund der statistischer Daten zur Unfall- und Diebstahlhäufigkeit der einzelnen Fahrzeugmodelle. Auch ergibt sich ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht, wenn sich der Versicherungsbeitrag aufgrund einer Änderung der Typklasse erhöht.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Teilt die Versicherungsgesellschaft dem Kunden mit, dass die Beiträge zum neuen Versicherungsjahr erhöht werden, so kann der auch Vertrag mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Dabei ist eine Beitragserhöhung nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich. So kann beispielsweise durch einen höheren Schadenfreiheitsrabatt der Beitrag sinken, obwohl die Assekuranz den Grundbeitrag erhöht hat. Deshalb ist es wichtig, immer den Grundbetrag des Vorjahres mit der neuen Grundprämie zu vergleichen. Kommt es hier zu einer Erhöhung, kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden, auch wenn sich die Gesamtprämie verringert hat. Die Versicherungen sind übrigens verpflichtet, den Kunden über die Erhöhung des Beitrages sowie das sich daraus ergebende Sonderkündigungsrecht zu informieren. Allerdings findet sich dieser Hinweis sehr oft im Kleingedruckten und wird so leicht übersehen. Kommt es zu einer Erhöhung des Beitrags, weil der Versicherungsnehmer aufgrund eines Schadens einen geringeren Rabatt erhält, so ermöglicht dies natürlich keine vorzeitige Kündigung.

Vorzeitige Kündigung nach einem Schadensfall

Nach einem Schadensfall kann sowohl der Viersicherungsnehmer wie auch die Assekuranz die Autoversicherung kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der eingereichte Schaden übernommen oder die Regulierung abgelehnt wurde. Wird die Kündigung vom Versicherer ausgesprochen, so muss dieser eine Frist von vier Wochen einhalten. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag hingegen mit sofortiger Wirkung oder auch zu einem beliebigen Termin kündigen. Spätester Termin ist dabei das Ende des Versicherungsjahres. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung muss die Prämie jedoch noch für das gesamte Versicherungsjahr bezahlt werden.

Kündigung bei einem Besitzerwechsel

Nach einem Verkauf des Fahrzeugs muss der Käufer dieses nicht beim bisherigen Versicherer weiterversichern. Er kann das Fahrzeug bei einer Gesellschaft seiner Wahl versichern. Solange das Fahrzeug noch nicht auf den neuen Besitzer umgemeldet wurde, hat die bisherige Versicherung Anspruch auf Zahlung der Beiträge. Der Verkäufer sollte deshalb Sorge dafür tragen, dass der Käufer dieses so schnell wie möglich auf seinen Namen anmeldet. Es empfiehlt sich eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, nach der ein Käufer das Fahrzeug bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ummelden muss. Sollte der Verkäufer ein neues Fahrzeug erwerben, so kann er hierfür ebenfalls eine neue Versicherung wählen, ohne dass er die Autoversicherung kündigen muss.

Allgemeine Hinweise zur Kündigung

Eine Kündigung muss in jedem Falle schriftlich erfolgen. Es ist zu empfehlen, diese per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung zu senden. So lässt sich der Tag des Eingangs jederzeit nachweisen. Für eine Wahrung der Kündigungsfrist muss das Kündigungsschreiben rechtzeitig bei der Assekuranz eingeben. Das fristgemäße Absenden der Kündigung reicht hierfür nicht aus. Zudem sollte von der Versicherung immer eine schriftliche Bestätigung angefordert werden, zu wann diese die Kündigung annimmt. Bevor die Autoversicherung gekündigt wird, sollte zunächst ein neuer Vertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen werden. Bevor keine vorläufige Deckungszusage der neuen Versicherung vorliegt, sollte der bestehende Vertrag nicht gekündigt werden. Die vorläufige Deckung beginnt, sobald die Assekuranz dem Kunden eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) übermittelt hat. Vom Grundsatz her ist es auch möglich, nur einen bestimmten Teil der Versicherung zu kündigen. So kann beispielsweise für die KFZ-Haftpflicht eine Kündigung ausgesprochen werden und die Kaskoversicherung dennoch bestehen bleiben. Allerdings wünschen die meisten Gesellschaften keine alleinige Kaskoversicherung, sodass der Versicherer den noch bestehenden Vertragsteil selbst kündigt.