Sonderkündigungsrecht

Wenn es um die Kündigung der Autoversicherung geht, dann wird zumeist der 30. November als möglicher Kündigungstermin genannt. Dies ist der Termin, zu dem eine Kündigung bei der Versicherung vorliegen muss, wenn der Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres beendet werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag jedoch auch per Sonderkündigungsrecht aufgelöst werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unter anderem bei:

  • Änderung der Typ bzw. Regionalklasse
  • Erhöhung der Grundprämie
  • Regulierung eines Schadens
  • Wechsel des Fahrzeugs

Dabei gelten jeweils unterschiedliche Bedingungen was ein mögliches Sonderkündigungsrecht betrifft.

Kündigung bei Änderung der Typ- bzw. Regionalklasse

Die Typ- und Regionalklassen werden jedes Jahr aufgrund der aktuellen Schadensstatistiken neu eingeteilt. Führt eine Änderung bei der Typ- oder Regionalklasse zu einer Erhöhung des Beitrags, so ergibt sich daraus ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsnehmer. Der Vertrag kann dann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Versicherungsnehmer können die Eingruppierung aus Ihrer Beitragsrechnung entnehmen. Dort ist neben der aktuellen Einstufung auch die des Vorjahres aufgeführt. Für eine Sonderkündigung reicht es aus, wenn sich die Typ- oder Regionalklasse für eine Versicherungsart ändert. Steigt also beispielsweise die Typklasse für die Haftpflicht, so kann der gesamte Vertrag inklusive einer vorhandenen Kaskoversicherung gekündigt werden. Eine Ausnahme gilt bei der Regionalklasse. Hat sich diese aufgrund eines Umzugs des Versicherten geändert, so besteht auch bei einer Erhöhung kein Sonderkündigungsrecht.

Kündigung nach einer Erhöhung des Beitrags

Wenn die Versicherung Ihre Beiträge erhöht ohne die Leistungen entsprechend anzupassen, kann der Versicherte den Vertrag ebenfalls per Sonderkündigung beenden. Die Kündigungsfrist beträgt auch hier vier Wochen und beginnt mit Kenntnisnahme der Erhöhung. Bei einigen Versicherungen erhalten Kunden die Information über eine Erhöhung erst im neuen Versicherungsjahr. In diesem Fall kann die Sonderkündigung auch rückwirkend zum 01.01. vorgenommen werden. Die Versicherungen sind in jedem Falle verpflichtet, den Kunden über eine Beitragserhöhung zu informieren. Allerdings ist die Art der Information nicht vorgeschrieben. So erhalten Kunden von Direktversicherungen in vielen Fällen eine Nachricht an ihr Online-Postfach, welche dann leicht übersehen wird. Versicherungsnehmer sollten deshalb zum Ende des Versicherungsjahrs regelmäßig ihr Postfach überprüfen.

Versteckte Beitragserhöhungen

In vielen Fällen kommt es vor, dass der Versicherungsnehmer eine Beitragserhöhung nicht sofort erkennt. Hat der Versicherungsnehmer im laufenden Jahr keinen Schaden verursacht und erhält deshalb einen höheren Schadenfreiheitsrabatt, so kann die Gesamtprämie geringer ausfallen, obwohl die Versicherung eine Beitragserhöhung vorgenommen hat. Um dennoch einen Vergleich zu ermöglichen, sind die Versicherungen verpflichtet, einen Vergleichsbeitrag anzugeben. Dieser bildet sich aus dem neuen Schadenfreiheitsrabatt und dem alten Grundbetrag. Ist die neue Versicherungsprämie höher als der Vergleichsbetrag, so liegt in jedem Falle eine Beitragserhöhung vor und der Vertrag kann per Sonderkündigungsrecht gekündigt werden. In einigen Fällen befindet sich der Vergleichsbetrag etwas versteckt im Kleingedruckten der Rechnung. Er muss aber in jedem Falle angegeben werden.

Kündigung nach Schadensregulierung

Nach Eintritt eines Schadensfalls kann die Versicherung sowohl vom Versicherungsnehmer wie auch von der Assekuranz gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien vier Wochen und beginnt mit dem Tag, an die Versicherung einen Schaden angenommen oder die Übernahme des Schadens verweigert hat. In beiden Fällen ist eine Sonderkündigung möglich. Der Versicherungsnehmer kann dabei entscheiden, ob er die Versicherung per sofort oder zum Jahresende kündigen möchte. Bei sofortiger Kündigung erlischt der Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug. Um mit dem Fahrzeug wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können, muss zumindest eine KFZ-Haftpflicht bei einer anderen Gesellschaft abgeschlossen werden. Obwohl die alte Versicherung nach der Kündigung keine Leistungen mehr erbringen muss, hat sie dennoch für das gesamte Versicherungsjahr das Recht auf eine Zahlung des Beitrags. Der Versicherte muss also sowohl bei der alten wie auch bei der neuen Versicherung den Beitrag bezahlen. Deshalb ist eine sofortige Kündigung nach einem Schadensfall nur bedingt zu empfehlen.

Beim Wechsel des Fahrzeug

Bei einem Wechsel des Fahrzeugs muss unterschieden werden, ob der Versicherte sein altes Fahrzeug verkauft oder direkt bei der Zulassungsstelle abmeldet, weil der Wagen beispielsweise verschrottet wird. Bei einem Verkauf läuft der Versicherungsschutz solange weiter, bis der Käufer den Wagen auf seinen Namen anmeldet. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann die Versicherung des Käufers. Daraus ergibt sich natürlich, dass der Verkäufer bis zur Ummeldung noch die Versicherungsprämie bezahlen muss. Dies ist erforderlich, da die KFZ-Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist und in jedem Fall durchgehend vorhanden sein muss. Deshalb sollte man den Käufer nach Möglichkeit bereits im Kaufvertrag dazu verpflichten, den Wagen zu einem bestimmten Termin umzumelden. Sobald der Käufer den Wagen bei der Zulassungsstelle auf seinen Namen anmeldet, wird die bisherige Versicherung automatisch hierüber informiert. Der Vertrag ist dann automatisch ab diesem Zeitpunkt erloschen. Eine separate Kündigung ist nicht erforderlich. Hat der Versicherungsnehmer seinen Beitrag im Voraus bezahlt, so erhält er die zu viel bezahlte Prämie durch die Versicherung erstattet. Dies gilt auch für bereits bezahlte KFZ-Steuer.

Wird das alte Fahrzeug aufgrund eines Totalschadens oder einer Verschrottung bei der Zulassungsstelle abgemeldet, so führt dies automatisch zur Vertragsbeendigung. Die Versicherung wird durch die Zulassungsstelle informiert und der Kunde erhält die Versicherungsprämie anteilig erstattet. Wird das Fahrzeug jedoch einfach nur abgemeldet, so ergibt sich daraus kein Sonderkündigungsrecht. Stattdessen geht der Vertrag in eine Ruheversicherung über. Der Versicherungsnehmer muss dabei keine Beiträge mehr zahlen genießt jedoch noch einen eingeschränkten Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug auf einem zulässigen Parkplatz abgestellt ist. Erst wenn nach 18 Monaten keine erneute Zulassung des Wagens erfolgt ist, dann erlischt der Versicherungsvertrag. Es ist also nicht möglich die Versicherung zu wechseln, indem man sein Fahrzeug einfach abmeldet und kurz darauf wieder zulässt. In diesem Falle würde die bestehende Versicherung wieder in Kraft treten.

Generelles zur Kündigung

Wer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte, sollte die Kündigung in jedem Falle schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung senden. So lässt sich jederzeit belegen, zu welchem Termin die Versicherung von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Zur Wahrung der Kündigungsfrist ist entscheidet, dass die Kündigung fristgerecht bei der Gesellschaft eingeht. Ein rechtzeitiges Absenden recht dagegen nicht aus.

Wird ein Vertrag gekündigt, der noch kein Jahr besteht, so kann die Versicherung für die abgelaufene Zeit einen Kurzzeitvertrag berechnen. Bei diesem berechnet sich die Prämie anhand der tatsächlich versicherten Tage. Da diese Tarife wesentlich teurer sind, kann es sein, dass der Versicherungsnehmer noch Beiträge nachbezahlen muss.